Allgemeine Geschäftsbedingungen über
Kopier-/ Druck-/ Scan-/ Faxsysteme
der P&S Deutschland GmbH

§ 1 Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Kunden und P&S Deutschland.
2. Durch die Annahme eines Angebotes erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Bedingungen. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn P&S Deutschland hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Darstellungen des Vertragsgegenstandes jeder Art sind nur annähernd und keine zugesicherte Eigenschaft. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Besteller keine unzumutbare Veränderung erfährt.
4. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nicht verzichtet werden.

§ 2 Vertragsabschluß
Vertragsangebote, Maße, Zeichnungen und Abbildungen von P&S Deutschland sind freibleibend und unverbindlich. Zu unseren Angeboten gehörige Muster, Zeichnungen, Organisationsvorschläge und sonstige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 3 Serviceleistung, Serviceumfang
1. Der Umfang der von P&S Deutschland zu erbringenden Serviceleistung bemisst sich nach den in der Wartungstabelle und Laufleistungsangabe der einzelnen Systeme enthaltenen Wartungs-/Reparaturangaben und nach der vom Kunden gewählten Servicevereinbarung.
Generell werden Materialien wie Papier, Folien und Heftklammern sofern von uns geliefert, separat berechnet.
2.Wartungs-/Reparaturaufwendungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder infolge der Verwendung von nicht vom Hersteller freigegebener Verbrauchsmaterialien oder durch Eingriffe des Kunden oder Dritter notwendig werden, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
3. P&S Deutschland ist nur verpflichtet, die Serviceleistung am vertraglich festgelegten Standort zu erbringen. Eine Änderung des festgelegten Standortes bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von P&S Deutschland und darf auch nur durch P&S Deutschland durchgeführt werden.
4. P&S Deutschland ist berechtigt, Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, die ggf. die Leistung im eigenen Namen für Rechnung von P&S Deutschland erbringen. Die Haftung von P&S Deutschland wird hierdurch nicht berührt. Der Kunde erteilt für diese Fälle bereits mit Abschluss des Vertrages seine Zustimmung.
5. Kosten (z.B. Stromverbrauch etc.), die dem Kunden im Zusammenhang mit der Wartung oder Reparatur entstehen sowie entgangene Umsätze werden von P&S Deutschland nicht ersetzt.
6. Sonderleistungen von P&S Deutschland, insbesondere
– Einbinden von Geräten im Kundennetzwerk
– Einrichten und Installieren von Software
– Installations- und Deinstallationsarbeiten von Systemen
– Kalibrieren von Farbsystemen
werden gesondert berechnet und sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

§ 4 Lieferung
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. In Fällen höherer Gewalt (Streik, Naturereignisse oder ähnliches) ist die Lieferzeit für die Dauer des Hindernisses unterbrochen.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsgeräte, es sein denn, dass dieses bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Modellwechsel, technischen Änderungen oder Konstruktionsneuerungen behalten wir uns Abweichungen von der vereinbarten Leistung vor, soweit sie für den Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Falls wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Kunde eine Nachfrist von vier Wochen – beginnend mit dem vereinbarten Lieferdatum, andernfalls mit dem Eingang einer schriftlichen Mahnung des Kunden – zu gewähren. Bei Lieferverzug, den der Lieferant zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung bzw. Verzugs sowie unter Ausschluss des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrage.
5. Hat der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der Ware verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, die Lieferung nicht annehmen zu wollen, können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20%  des Kaufpreises ohne besonderen Nachweis verlangen, Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis geringeren Schadens möglich.

§ 5 Mitwirkung des Kunden/Datenschutz
1. Der Kunde ist verpflichtet, das System nach den Bedienungsanweisungen und den Spezifikationen des Herstellers (Einweisung, Bedienungsanleitung und Selbsthilfehinweise des Herstellers) zu bedienen sowie pfleglich und sachgerecht zu behandeln.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Verbrauchsmaterialien wie Toner, Starter, Entwickler, Developer und Silikonöl ausschließlich von P&S Deutschland zu beziehen. Der Kunde hat ausschließlich das vom Hersteller des Systems empfohlene Kopierpapier zu verwenden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs-/Reparaturarbeiten ausschließlich von P&S Deutschland bzw. von durch P&S Deutschland beauftragten Dritten erbringen zu lassen.
4. Der Kunde hat P&S Deutschland unter Angabe der Seriennummer des Systems unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die eine außerplanmäßige als auch planmäßige Wartung/Reparatur erforderlich machen.
5. Der Kunde ist vor Beginn der Wartungs-/Reparaturarbeiten verpflichtet, Daten, Programme, gespeicherte Informationen etc. durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust zu sichern; dies gilt insbesondere auch bei auszutauschenden Maschinenelementen.
6. Der Kunde verpflichtet sich, die von P&S Deutschland angeforderten Zählerstände bis zum dritten Werktag nach Kenntnisnahme der Anforderung an P&S Deutschland zu melden. Geht die Zählerstandsmeldung nicht rechtzeitig ein, ist P&S Deutschland berechtigt, die Zählerstände zum Abrechnungszeitraum, durch Ermittlung eines monatlichen-durchschnittlichen Seitenvolumens zu berechnen.
7. Der Kunde wird uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Erbringung der von uns geschuldeten Leistung erforderlich sind und wird alles bei ihm zu unserer Leistungserbringung erforderlichen Vorraussetzungen auf seine Kosten schaffen. Er  wird insbesondere und rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zu organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen.
8. Der Kunde stellt sicher, dass im Falle von Arbeiten an oder mit seinen bei ihn gespeicherten Daten diese so gesichert und frei von Viren, dass Datenverluste und Beschädigungen anderer Daten bzw. Systeme –  auch soweit es sich um unsere Daten bzw. Systeme handelt – ausgeschlossen sind.
9. Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstehenden Daten werden gespeichert und vertraulich behandelt.

§ 6 Servicegebühr, Zahlung
1. Die in §3 vereinbarte Servicegebühr umfasst sämtliche Aufwendungen von P&S Deutschland zur Durchführung des vom Kunden gewählten Leistungsumfangs. Der Kalkulation der Servicegebühr liegt ein durchschnittlicher Tonerverbrauch auf Basis des Formates DIN A4 und einem durchschnittlichen Deckungsanteil pro Farbe von 8,75% zu Grunde. Wird der Deckungsgrad dauerhaft überschritten und ergibt sich hieraus ein nicht berücksichtigter Tonermehrverbrauch, ist P&S Deutschland berechtigt, dem Kunden den Tonermehrverbrauch gesondert in Rechnung zu stellen.
Bei den in der Servicegebühr beinhalteten Kopier-/Druckvorgängen handelt es sich um eine Mindestabnahme. Bei nicht erreichen der vertraglich vorgesehenen Mindestabnahmemenge innerhalb einer Abrechnungsperiode verfallen die nicht erstellten Seiten.
2. Leistungen, die über den vom Kunden gewählten Leistungsumfang gemäß  §3 hinausgehen, werden nach der jeweils gültigen Preisliste von P&S Deutschland berechnet.
3. Die vereinbarten Servicegebühren können von P&S Deutschland unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von zwei Monaten zum jeweils nächsten Monatsersten geändert werden. Übersteigt die Preisänderung 10% pro Vertragsjahr, kann der Kunde das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat seit Zugang der Änderungserklärung schriftlich kündigen.
4. Die Servicegebühren werden im Voraus berechnet und sind ohne Abzug sofort zahlbar.
5. Gegen die Vergütungsansprüche von P&S Deutschland  kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, Entscheidungsreifen oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 7 Servicebereitschaft
1. Die Wartungs-/Reparaturarbeiten erfolgen während der üblichen Geschäftszeiten von P&S Deutschland. Bei etwaigen auf Wunsch des Kunden außerhalb dieser Zeiten durchgeführten Arbeiten werden ihm die Mehrkosten berechnet.
2. P&S Deutschland wird angefordertes Technikpersonal für Wartungs-/Reparatureinsätze so schnell wie möglich vor Ort zur Verfügung stellen. Die Angaben über den Zeitpunkt des Wartungs-/Reparatureinsatzes sind unverbindlich.
3. Die Vereinbarung eines verbindlichen Wartungs-/Reparaturtermins kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Aufwand der Wartungs-/Reparaturtermins von P&S Deutschland genau festgestellt worden ist. Ein verbindlicher Wartungs-/Reparaturtermin bedarf einer schriftlichen Bestätigung von P&S Deutschland.
4. Verzögert sich die Durchführung von Wartungs-/Reparaturleistungen durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie den Eintritt von Umständen, die von P&S Deutschland nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Wartungs-/Reparaturleistungen von erheblichem Einfluss sind, eine -angemessene Verlängerung der Service- und Wartungstermine ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem P&S Deutschland in Verzug geraten ist.

§ 8 Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Wartungs-/Reparaturleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine Erprobung des Systems stattgefunden hat. Erweist sich die Wartungs-/Reparaturleistung als nicht vertragsgemäß, ist P&S Deutschland zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn P&S Deutschland seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
2.Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von P&S Deutschland, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Wartungs-/Reparaturleistungen als erfolgt, wenn der Kunde zugleich mit der Anzeige auf diese Frist und die Rechtsfolge des Fristablaufs hingewiesen wird.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von P&S Deutschland für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§ 9 Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Wartungs-/Reparaturarbeiten ist P&S Deutschland zur Beseitigung von Mängeln der Wartungs-/Reparaturarbeiten verpflichtet. Ist der Kunde Unternehmer, stehen ihm keine Mängelansprüche zu, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist.
2. Soweit die Wartungs-/Reparaturarbeiten von P&S Deutschland zu vertretende Mängel aufweisen, ist P&S Deutschland nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistung neu herzustellen oder den Mangel zu beseitigen. Im Falle der Nachbesserung ist P&S Deutschland verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
3. Lässt P&S Deutschland eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung schuldhaft fruchtlos verstreichen, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der Servicegebühr oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Dieselben Rechte bestehen auch, wenn mehrere Nachbesserungsversuche in angemessener Frist fehlschlagen.
4. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der von ihm zu vertreten ist. Ist der Kunde Unternehmer, stehen ihm keine Mängelansprüche zu, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Abnahme. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

§10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Die Aufrechnung des Bestellers gegen unsere Forderungen ist unzulässig, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegen uns, auch soweit sie auf einem anderen mit uns abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

§ 11 Haftung/Gewährleistung
Für Schäden des Kunden haftet P&S Deutschland nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Kunde kann darüber hinaus keine weiteren Ersatzansprüche gegen P&S Deutschland geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung oder sonstigen Rechten wegen etwaiger Nachteile die mit der Wartung und Reparatur zusammenhängen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet P&S Deutschland außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss bzw. -beschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften des deutschen Rechts gehaftet wird. Der Haftungsausschluss bzw. -beschränkung gilt auch nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
1. Für Leistungen im Zusammenhand mit dem Verkauf, der Vermietung bzw. Leasing von Kopier-, Telefax-, Druck- und Scannsystemen sowie für die hierzu gehörenden Wartungsleistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst den folgenden Zusatzbedingungen, sogfern nicht in unseren standardisierten Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen vorrangige Regelungen getroffen sind.
2. Für die Lieferung von gebrauchten – auch generalüberholten – Geräten leisten wir für die Dauer von 6 Monaten Gewähr.
3. Bei der Lieferung von Softwareprodukten haften wir nicht für Programmanforderungen außerhalb des vom Besteller zu liefernden Pflichtenheftes und der bei Vertragsschluss ausdrücklich zugrunde liegenden Verwendungszwecks.

§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Vertrag tritt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und mit betriebsfertiger Bereitstellung des Vertragsgegenstandes beim Kunden in Kraft. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Grundvertragsdauer.
2. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Grundvertragsdauer bzw. des eingetretenen Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.
3. Während der Grundvertragsdauer ist eine vorzeitige Kündigung des Wartungsvertrages ausgeschlossen.
4. P&S Deutschland ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:
a.) der Kunde sich mit einer Zahlung aus dem Vertrag ganz oder teilweise trotz Mahnung mehr als vierzehn Tage in Verzug befindet;
b.) die vereinbarte Gesamtkopierleistung (Kopier-/Druckobergrenze) um mehr als 10 % überschritten wird bzw. wenn festgestellt wird, dass das System mit einem höheren als dem vereinbarten monatlichen Kopier-/Druckvolumen für die Dauer von sechs Monaten genutzt wird und dies zu einer unangemessenen Erhöhung der Wartungs-/Reparaturaufwendungen bei P&S Deutschland führt;
c.) der Kunde das Gerät an einen anderen als den vereinbarten Standort verbringt ohne P&S Deutschland hierüber vorab schriftlich zu informieren und eine Genehmigung über die Standortveränderung einzuholen;
d.) der Kunde die ihm gemäß § 4 obliegende Mitwirkungspflicht verletzt;
e.) über das Vermögen des Kunden das lnsolvenzverfahren eröffnet wird;
f.) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter gegen den Kunden eingeleitet werden;
g.) das von P&S Deutschland gelieferte System untergeht, verloren geht oder veräußert wird und dies vom Kunden zu vertreten ist.
5. lm Fall der fristlosen Kündigung durch P&S Deutschland werden die für die gesamte Vertragsdauer noch ausstehenden monatlichen Servicegebühren unter Abzug ersparter Aufwendungen und einer angemessenen Abzinsung für die Vorfälligkeit zur Zahlung fällig. Nach fristloser Kündigung werden vom Kunden oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen von P&S Deutschland angerechnet.

§ 13 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz von P&S Deutschland, sofern sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen P&S Deutschland und dem Kunden der Sitz von P&S Deutschland. In diesem Fall ist
P&S Deutschland auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, wenn die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Stand: 09.09.2005